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Ink vs Art

Leder bedrucken - individuell - einzigartig

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ink vs Art für Unternehmer

  • § 1 Geltung der Bedingungen

    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen fort, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  • § 2 Angebot und Vertragsabschluss

    1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
    2. Die Verkaufsangestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
    3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der unmittelbare Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
    4. Bei Bestellung auf Rechnung Dritter - unabhängig, ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
    5. Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages und Einhaltung der Maße.
    6. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen Vertagsschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
    7. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 BGB oder sonstige Garantien liegen nur dann vor, wenn solche von uns ausdrücklich schriftlich gemacht wurden.
  • § 3 Preise

    1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
    2. Die Preise verstehen sich, exklusive Verpackungs- und Versandkosten innerhalb Deutschland zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    3. Nachträglich, d.h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg, etc). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von 12,00 Euro zzgl. UST. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
    4. Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes, mindestens jedoch 29,00 Euro zzgl. UST., übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.
    6. Bei Stornierung eines Auftrages auf Basis kundenspezifischer Vorgaben durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Daten bis zum vereinbarten Termin, wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro zzgl. UST. fällig. Liegen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet.
  • § 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber

    1. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, es sei denn, dieses Format wurde vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber verantwortet die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, insbesondere die Fehlerfreiheit der Datenübertragung.
    2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten. Eine Hinweispflicht für den Auftragnehmer ergibt sich nur für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
  • § 6 Periodische Arbeiten

    Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

  • § 7 Versand

    1. Voraussichtliche Versand-/Liefertermine sind ca. Termine und nicht verbindlich.
    2. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sie gelten als selbständige Lieferung. 
    3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    4. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, Plauen.
    5. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    6. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
    7. Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur anzunehmen unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadensersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
  • § 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel

    1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
    2. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
    3. Der Auftraggeber hat die Mangelfreiheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
    4. Mängel sind unverzüglich (spätestens innerhalb von sieben Tagen) und schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
    5. Rücksendungen jeder Art müssen mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Unfrei zurück gesendete Ware wird nicht angenommen.
    6. Bei Lederdruckprodukten auf Basis von Kundendaten können geringfügige Abweichungen von der Originalvorlage nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und Oberflächenprägungen, z. B. Proofs und Materialmustern, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden, und dem Endprodukt.
    7. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder ein Muster abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.
    8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
    9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware (bedrucktes Kunstleder in lfm) sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Anlaufmengen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, sowie produktionsbedingter Verschnitt.
    10. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel der gelieferten Sache ist er nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzleistung berechtigt. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
    11. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Von diesem Ausschluss sind insbesondere entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers umfasst. Dies gilt auch für alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht werden.
    12. Für Schäden aus Verzug und Pflichtverletzungen von vertragswesentlichen Pflichten haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese Schäden vorhersehbar sind.
    13. Werden am gelieferten Gegenstand Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderungen für den Fehler oder Schaden nicht ursächlich sind.
    14. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art und eine Haftung für normale Abnutzung sind ausgeschlossen. 
    15. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten.
    16. Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
  • § 9 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber derzeit oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
      • Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
      • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
      • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  • § 10 Zahlung

    1. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Vorkasse oder per Bar-Nachnahme ohne Abzug. Die Entscheidung über die jeweilige Zahlungsart obliegt einzig dem Auftragnehmer. Bei Neukunden behält sich der Auftragnehmer überdies das Recht vor, die ersten drei Aufträge ausschließlich gegen Vorkassezahlung zu erfüllen. Bei Nachnahmelieferungen entstehen zusätzliche Kosten i.H.v. 6,00 Euro zzgl. UST. Nachnahmegebühr. Wird die Annahme verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20,00 Euro zzgl. UST. Beide Seiten haben jedoch die Möglichkeit, einen konkreten Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.
    2. Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt werden muss oder andere Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug oder unter Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele zahlbar.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
    5. Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.
    6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
    7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
    9. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
    10. Die Bearbeitung von Aufträgen, die per Vorkasse bestellt werden, kann der Auftragnehmer so lange unbearbeitet belassen, bis ein Zahlungseingang verzeichnet wird.
  • § 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

    Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Der Auftragnehmer kann bis spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Vier-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb vereinbarter kürzerer Fristen.

  • § 12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

    Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Bildrechte verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

  • § 13 Handelsbrauch und Copyright

    1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithographien oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
    2. Für vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält dieser sich alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
  • § 14 Geheimhaltung

    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

  • § 15 Daten und Auftragsunterlagen

    1. Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.
    2. Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Unterlagen und Gegenstände, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese Unterlagen und Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen.
    3. Das Recovern archivierter Daten, d. h. die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit 20,00 Euro zzgl. UST. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
    4. Der Versand von Daten oder Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Dieses beträgt je Sendung pauschal 10,00 Euro zzgl. UST. sowie Fracht-und/oder Kurierkosten.
  • § 17 Haftung

    1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
    3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • § 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Plauen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.